JudikaturJustizRS0012774

RS0012774 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2012

Um einen konkludenten Widerruf einer letztwilligen Verfügung annehmen zu können, muss die Handlung des Erblassers einen unzweideutigen Schluss darauf zulassen, dass er die früher errichtete Anordnung außer Kraft setzen will.

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