JudikaturJustizRS0012762

RS0012762 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. September 1927

Im Falle der Sicherungsübereignung sind nur die Formen der Übergabe zulässig, die das bürgerliche Recht für die Bestellung eines Handpfandes vorschreibt; als solche Form stellt sich aber neben der körperlichen Übergabe auch die Übergabe durch Zeichen dar.