JudikaturJustizRS0012761

RS0012761 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 1926

Die Sicherungsübereignung ist Dritten gegenüber außerhalb des Konkurses nur wirksam, wenn bei ihrer Begündung die nach bürgerlichem Rechte geltenden Voraussetzungen des Pfandrechtserwerbes eingehalten wurden.