RS0012754 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
§ 707 ABGB ist dispositiver Natur und dann anzuwenden, wenn der Erblasser nicht durch letztwillige Verfügung anderweitige Vorsorge getroffen hat.
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§ 707 ABGB ist dispositiver Natur und dann anzuwenden, wenn der Erblasser nicht durch letztwillige Verfügung anderweitige Vorsorge getroffen hat.