RS0012752 – OGH Rechtssatz
RS0012752 – OGH Rechtssatz
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War es zwar der aus dem Besitznachfolgevertrag ( hier: Erbübereinkommen ) Verpflichteten überlassen, ob sie zu ihren Lebzeiten, wann immer sie will, den Übergabsvertrag abschließt oder die Liegenschaften erst mit ihrem Tode letztwillig zuwendet, ergibt sich aus § 705 ABGB die Vererblichkeit des Besitznachfolgerechts.