RS0012742 – OGH Rechtssatz
RS0012742 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Auf einen sogenannten Grenzüberbau, wobei gelegentlich einer Bauführung Teile des Gebäudes die Grenze des Nachbargrundstück befestigt werden, finden die Bestimmungen der §§ 417 bis 419 ABGB Anwendung. Redlich ist der Bauführer dann, wenn er mit Grund annehmen kann, dass der Eigentümer des fremden Grundes mit der Bauführung einverstanden ist.