JudikaturJustizRS0012725

RS0012725 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 1978

Setzung einer Bedingung durch den Erblasser, weil dieser sie für erfüllbar ansieht und damit die Absicht verbindet, daß die Bedingung vom Begünstigten nach besten Kräften und soweit erfüllt werden solle, als dies der Sachlage nach möglich ist.