JudikaturJustizRS0012638

RS0012638 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Januar 2009

Dem österreichischen Recht ist, von der erst durch § 10 WEG 1975 geschaffenen Ausnahme abgesehen, das dinglich wirkende Vindikationslegat, bei dem der Vermächtnisnehmer bereits mit dem Erbanfall Eigentümer der vermachten Sache wird, unbekannt, es kennt nur das Damnationslegat, bei dem der Erbe oder der sonst Beschwerte persönlicher Schuldner des Vermächtnisnehmers ist. Dieser hat daher gegen den Beschwerten einen obligatorischen Anspruch auf Leistung ( Herausgabe der Vermächtnisgegenstände ). Erfüllt der Beschwerte des Vermächtnis nicht, so muss der Legatar gegen ihn die Vermächtnisklage, die keine Eigentumsklage ist, erheben.

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3