JudikaturJustizRS0012617

RS0012617 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2014

Beim Vermächtnis eines bestimmten Geldbetrages (hier S 150.000,--) aus einem bestimmten Guthaben des Erblassers (hier Guthaben bei einer Lagerhausgenossenschaft ) steht dem Vermächtnisnehmer nur der vermachte Betrag samt den gesetzlichen Verzugszinsen ab seiner Fälligkeit ( § 685 ) zu. Er hat aber keinen Anspruch auf den Teil der höheren Verzinsung dieses Guthabens durch die Genossenschaft, der auf die vermachten S 150.000,-- entfällt, da kein Förderungsvermächtnis im engeren Sinn des § 664 ABGB, sondern das Vermächtnis eines bestimmten Geldbetrages vorliegt.

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