RS0012616 – OGH Rechtssatz
RS0012616 – OGH Rechtssatz
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Die im Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes eines persönlich haftenden Gesellschafters vorgesehenen Regelungen können durch letztwillige Verfügungen nicht einseitig geändert werden; diese dürfen jenen nicht widersprechen; letztwillige Verfügungen entfalten gegenüber der Gesellschaft nur insoweit Wirkungen, als sie der gesellschaftrechtlichen Regelung nicht widersprechen; sie dürfen sie nur ergänzen.