JudikaturJustizRS0012616

RS0012616 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2023

Die im Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes eines persönlich haftenden Gesellschafters vorgesehenen Regelungen können durch letztwillige Verfügungen nicht einseitig geändert werden; diese dürfen jenen nicht widersprechen; letztwillige Verfügungen entfalten gegenüber der Gesellschaft nur insoweit Wirkungen, als sie der gesellschaftrechtlichen Regelung nicht widersprechen; sie dürfen sie nur ergänzen.

Entscheidungen
5