JudikaturJustizRS0012614

RS0012614 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2014

Ist die Verlassenschaft nicht bereit, die erforderliche Erfüllungshandlung hinsichtlich des vermachten Gegenstandes zu setzen, etwa wegen Bestreitung der Gültigkeit des letztwilligen Vermächtnisanforderung, hat der Legatar, der sich auf ein gültiges Vermächtnis beruft, seines Erfüllungsansprüche im Rechtswege gegen den Nachlass und nach der Einantwortung gegen den Erben durchzusetzen.

Entscheidungen
5