JudikaturJustizRS0012578

RS0012578 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2019

Alle Verfügungen, die der Vorerbe über das Substitutionsgut ohne Genehmigung der Substitutionsbehörde trifft, sind, soweit es sich um dingliche Verfügungen handelt, welche die Rechte des Nacherben beeinträchtigen, nichtig. Hingegen ist das diesen Verfügungen vorausgehende Verpflichtungsgeschäft unbeschränkt gültig.

Entscheidungen
14