JudikaturJustizRS0012573

RS0012573 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2015

Die Bestimmung des § 615 Abs 1 ABGB führt zwei Fälle des Erlöschens einer fideikommissarischen Substitution an, besagt aber nicht, daß eine Auflösung des Substitutionsbendes aus anderen Gründen unzulässig sei.

Entscheidungen
5