Spruch Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben . Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert , dass sie zu lauten haben: „Es wird festgestellt, dass die erblasserische Witwe E***** R***** aufgrund des Erbvertrags vom 20. 3. 1956, Notariatsakt GZ *****, zu drei Viertel des N…
Text Begründung: Mit Notariatsakt vom 20. 3. 1956 schlossen der Erblasser und die erblasserische Witwe E***** R*****, geboren am 19. 6. 1924, einen Erbvertrag mit wechselseitigem Testament, mit welchem für den Fall des Todes eines der beiden Ehegatten folgende letztwilligen Verfügungen getroffen wurden; …
Rechtliche Beurteilung Der außerordentliche Revisionsrekurs des Masseverwalters ist zulässig; er ist auch zum Teil berechtigt. Die am 11. 4. 2014 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung ist im Hinblick auf § 68 Abs 1 und 3 Z 3 AußStrG verspätet; die Mitteilung der Freistellung der Beantwor…