JudikaturJustizRS0012507

RS0012507 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. August 2021

Die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung erfasst jeweils nur die Zuwendung, auf die sich die Unfähigkeit des Zeugen bezieht. Die Zuwendung ist gültig, wenn noch andere Zeugen in ausreichender Zahl beigezogen wurden.

Entscheidungen
7