JudikaturJustizRS0012505

RS0012505 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2020

In Anbetracht des Grundes der relativen Unfähigkeit zur Zeugenschaft kann es keinen Unterschied machen, ob jemand durch letztwillige Zuwendung bedacht oder durch den Widerruf einer letztwilligen Verfügung in gleicher Weise begünstigt wird.

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