RS0012491 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Bei den Zeugen kommt es nicht darauf an, ob sie wußte, daß die mündliche Verfügung des Erblassers den Formvorschriften des Gesetzes für ein gültiges Testament genügt.
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Bei den Zeugen kommt es nicht darauf an, ob sie wußte, daß die mündliche Verfügung des Erblassers den Formvorschriften des Gesetzes für ein gültiges Testament genügt.