JudikaturJustizRS0012463

RS0012463 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juli 2017

Für die Gültigkeit einer letztwilligen Anordnung ist nicht der Vollbesitz der geistigen Kräfte und auch nicht die volle Erkenntnis der Tragweite der Anordnung in allen Auswirkungen erforderlich. Der Erklärende muß vielmehr nur wissen und wollen, daß er eine letztwillige Anordnung trifft.

Reichsgericht vom 24.10.1940, VIII 580/39; DREvBl 1941/3

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