Spruch Keiner der beiden Revisionen wird Folge gegeben. Die beklagten Parteien haben zur ungeteilten Hand der klagenden Partei die mit S 5.953,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 541,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.…
Text Entscheidungsgründe: Melitta S***, die Tochter der Beklagten und geschiedene Ehefrau und Lebensgefährtin des Klägers ist am 22.6.1981 verstorben. Im Verlassenschaftsverfahren wurden zwei undatierte letztwillige Verfügungen vorgelegt, die eine vom Kläger mit dem Wortlaut: "Mein lieber Fritz! Sollte …
Rechtliche Beurteilung Keine der beiden Revisionen ist berechtigt. Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den auf den Aktenseiten 440 bis 445 dargestellten Sachverhalt zugrunde. Danach lebten Melitta S*** und der Kläger bereits im Jahre 1961 zusammen. Etwa im September 1961 beschlossen sie, zu heiraten. Zu Ende des Jah…