Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass auch das Klagebegehren auf Feststellung der Unwirksamkeit des Testaments des J***** H***** vom 22. 6. 1978 abgewiesen wird. Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 17…
Text Entscheidungsgründe: Die Kläger sind eheliche Kinder der Beklagten und des am ***** 1982 tot aufgefundenen J***** H*****, dessen Ehe mit der Beklagten mit Urteil des Kreisgerichts Leoben vom 16. 10. 1981, GZ 7 Cg 287/81 7, aus seinem Alleinverschulden geschieden wurde. J***** H***** hinterließ eine…
Rechtliche Beurteilung Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobene Revision der Beklagten ist berechtigt. Nach § 572 ABGB ist bei letztwilligen Verfügungen auch der Motivirrtum beachtlich. Auch Motivirrtümer über Zukünftiges können erheblich sein ( Welser in Rummel , ABGB, Rdz 5 zu § 572; Koziol Welser 6 , …