JudikaturJustizRS0012413

RS0012413 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. April 1989

Eine gelegentliche im Zuge eines Gespräches - wenn auch im ernsten Tone - geäußerte Erbseinsetzung läßt nicht auf eine Erklärung des letzten Willens schließen. Die nur zufällig anwesenden Zeugen müßen zur Zeugenschaft aufgefordert sein und müßen diese Aufforderung angenommen haben, um testes rogati zu sein. (siehe bezüglich "testes rogati" jedoch 2 Ob 400/49 = SZ 22/135.)

Entscheidungen
9