JudikaturJustizRS0012412

RS0012412 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 2004

Der Erklärungsinhalt darf nicht von einem anderen ausgehen und so an den Erblasser herangetragen werden, der sich auf die bloße Annahme beschränkt. Nur bei dieser Sachlage ist die letztwillige Erklärung ungültig. Etwas anderes ist es aber, wenn der Erblasser seinen eigenen Willen (im Sinne eines seiner Entstehung nach von ihm selbst herrührenden Willens) bejaht.

Entscheidungen
3