JudikaturJustizRS0012411

RS0012411 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. November 1985

Auch die Einsetzung einer unbestimmten Person ( persona incerta ) ist gestattet, wenn die Person im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, mag sie diesem auch im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung noch nicht bekannt gewesen sein, mit Bestimmtheit ermittelt werden kann. In diesem Sinn wird es als hinreichend bestimmt anerkannt, wenn der Erblasser diejenige Person einsetzt, ohne sie näher zu bezeichnen, die ihn vor seinem Tode verpflegen werde. Paßt die Bezeichnung des Erben oder Vermächtnisnehmers auf mehrere Personen, so wird die Einsetzung auf diejenige Person zu beziehen sein, die dem Erblasser am nächsten stand. Wenn sich dies nicht beantworten läßt, ist das Zugedachte auf diese mehreren Personen zu verteilen.