RS0012409 – OGH Rechtssatz
RS0012409 – OGH Rechtssatz
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Hat der Erblasser zwar den Willen, ein Testament zu errichten, und ist er auch in der Lage, zu erkennen, daß er ein Testament errichte, ist er aber in der Freiheit seiner Willensbildung durch geistige Erkrankung behindert, dann fehlt ihm eben die volle Besonnenheit, die Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testamentes ist.