JudikaturJustizRS0012396

RS0012396 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Februar 2003

Für die Frage, ob eine Testierabsicht gegeben ist, kommt es - da die letztwillige Erklärung keine empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt und überdies der Bedachte unentgeltlich erwirbt - nicht auf die objektive Erklärungsbedeutung, sondern auf den wahren Willen des Erblassers an.

Entscheidungen
5