JudikaturJustizRS0012371

RS0012371 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 2012

Die Auslegung der letztwilligen Verfügung hat von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen, wobei die Erklärung als Einheit in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten ist. Die Zusammenschau der letztwilligen Erklärung als Einheit kann zum Ergebnis führen, dass auch der Mangel der ausdrücklichen Erklärung, eine in der Verfügung benannte Person zum Erben zu berufen, unschädlich ist.

Entscheidungen
3