JudikaturJustizRS0012340

RS0012340 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2018

Die letztwillige Erklärung stellt nicht die einzige Quelle der Auslegung dar, es sind auch außerhalb dieser Anordnung liegende Umstände aller Art, sonstige mündliche oder schriftliche Äußerungen sowie ausdrückliche oder konkludente Erklärungen des Erblassers zur Auslegung heranzuziehen.

Entscheidungen
35