RS0012163 – OGH Rechtssatz
RS0012163 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ist die Wasserleitung, die Gegenstand einer Servitut des Anschlusses einer eigenen Wasserleitung ist, unbrauchbar geworden und haben dritte Wasserleitungsberechtigte dem Dienstbarkeitsbelasteten das Recht zum Anschluß einer Stichwasserleitung an ihre Wasserleitung eingeräumt, so kann der Servitutsberechtigte nicht in Analogie zu § 525 ABGB den Anschluß an diese Stichwasserleitung erzwingen.