JudikaturJustizRS0012154

RS0012154 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 1972

Daß der Servitutsbelastete einen Weg, dessen Benützung dem Servitutsberechtigten eingeräumt wurde, nicht mehr benötigt und auf dem dienenden Grundstück einen Getreideacker anlegen will, kann einen Anspruch auf Unterlassung der Ausübung des Wegerechtes nicht begründen.