JudikaturJustizRS0012150

RS0012150 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 2014

Die Dienstbarkeit erlischt nur bei dauernder Zerstörung des dienstbaren Grundes, wie etwa durch einen Bergsturz oder ein Erdbeben, nicht auch bei vorübergehender Zerstörung. In der Regel kann jedoch bei Grund und Boden nicht von einer dauernden Zerstörung ausgegangen werden.

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