JudikaturJustizRS0012020

RS0012020 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juli 1969

Bei einer Bauführung auf fremdem Grund teils mit eigenen, teils mit Materialien des Grundeigentümers geht das Eigentum am Grund nicht auf den Bauführer über; vielmehr fällt dem Grundeigentümer das auf seinem Grund errichtete Gebäude zu. Die allgemeine Regel des § 415 ABGB, wonach unter Umständen derjenige, dessen Anteil mehr wert ist, wählen kann, ob er den ganzen Gegenstand gegen Ersatz der Verbesserung behält oder ihn dem anderen ebenfalls gegen Vergütung überlassen will, kann bei einer Bauführung auch nicht analog herangezogen werden.