Spruch Außer dem Bergelohn (für einen in einen Fluß gefallenen Stahlträger) ist auch der Zeitaufwand und Verdienstentgang dem Retter zu vergüten. Entscheidung vom 14. Oktober 1954, 2 Ob 239/54. I. Instanz: Landesgericht Salzburg; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.…
Text Das Erstgericht hat die beklagte Partei verurteilt, dem Kläger gemäß ihrem Anerkenntnis den Betrag von 490 S samt 4% Zinsen seit 1. Oktober 1952 zu bezahlen, und das Mehrbegehren hinsichtlich weiterer 1840 S s. A. abgewiesen. Es ist von dem unbestrittenen Sachverhalt ausgegangen, daß der Kläger am 1…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Der Rechtsrüge der Beklagten kommt keine Berechtigung zu. Denn zunächst ist die Ansicht des Berufungsgerichtes zu billigen, daß der vom Kläger erhobene Anspruch nach den Bestimmungen des § 403 ABGB. zu beurteilen ist. Die Bergungshandlungen des Klägers und seiner Leute und der E…