RS0011772 – OGH Rechtssatz
RS0011772 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Treten gleichartige Diensbarkeitsrechte miteinander in Kollision, sind die dem billigen Interesse aller Beteiligten entspechend auszuüben. Steht daher zwei gleichrangigen Dienstbakeitsberechtigten gemeinsam mit dem Eigentümer des Grundstückes das Recht der Mitbenützung eines Hofraumes zu, ist keiner befugt, Kraftfahrzeuge über die Dauer einer Be- und Entladetätigkeit hinaus im Hofraum abzustellen.