RS0011764 – OGH Rechtssatz
RS0011764 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wer das Recht hat, Wasser von fremden Grund auf den seinigen zu leiten, ist berechtigt, nicht nur die dazu nötigen Röhren und Rinnen auf eigene Kosten anzulegen, sondern auch die zur Reinigung und "Instandhaltung" der bestehenden Anlagen erforderlichen Arbeiten auf dem dienstbaren Grund vorzunehmen. Er kann mit diesen Arbeiten auch - dauernd oder im Einzelfall - einen Dritten beauftragen.