JudikaturJustizRS0011732

RS0011732 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 1992

Für eine Klage, die die Abwehr solcher rechtswidriger Handlungen des Beklagten begehrt, durch die sich dieser die Dienstbarkeit, von seinem Grunde Niederschlagswasser auf den Grund des Klägers abzuleiten, anmaßt, ist der ordentliche Rechtsweg zulässig.

Entscheidungen
4