JudikaturJustizRS0011705

RS0011705 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 1998

Dient ein Fahrtrecht der Benützung eines landwirtschaftlichen Gebäudes, so muß es auch für Fuhren gelten, die der Einhaltung dieses Gebäudes dienen. Die Neuaufführung des baufällig gewordenen Gebäudes ist aber einer Erhaltung gleichzustellen.

Entscheidungen
3