JudikaturJustizRS0011678

RS0011678 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2008

War vor Errichtung einer Wasserbenutzungsanlage bereits ein Weg vorhanden und unterbricht der Wasserbau den Weg, hat die Wasserrechtsbehörde dem Wasserberechtigten die Herstellung einer Brücke aufzutragen; dieser hat sie dann auch zu erhalten. Wird hingegen eine Brücke erst später zum Nutzen eines Anrainers errichtet, obliegt die Erhaltungspflicht allein ihm. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Wasserberechtigten käme nur bei bewilligungswidriger Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes in Betracht.