RS0011613 – OGH Rechtssatz
RS0011613 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Sind das Recht der Nutzung nach dem Inhalt der grundbücherlichen Eintragung und in Übereinstimmung mit dem der Eintragung zugrundeliegenden Erbübereinkommen nicht zugunsten einer bestimmten Person, sondern zugunsten des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Gutes einverleibt, so liegt nicht eine persönliche, sondern eine herrschenden Gut dienende Grunddienstbarkeit vor.