JudikaturJustizRS0011596

RS0011596 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2022

Der Unterhaltspflichtige, der aus dem verlustbringenden Unternehmen Privatentnahmen zur Aufrechterhaltung seines Lebensstandards tätigt, muss auf dieser Basis auch die Unterhaltsberechtigten an seinen Lebensverhältnissen teilhaben lassen.

Entscheidungen
12