JudikaturJustizRS0011568

RS0011568 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. März 2012

Zweck einer Aussichtsdienstbarkeit ist regelmäßig die Erhaltung einer sich aus einer bestimmten örtlichen Lage ergebenden Wohnqualität für das berechtigte Gebäude oder nach den besonderen Umständen die Erhaltung des Gesamtpanoramas. Ungehinderte Sicht auf einzelne Bauwerke ist nur dann zu gewähren, wenn sich dies auf Grund ihrer Bedeutung zum Zeitpunkt der Einräumung der Dienstbarkeit oder besonderer Vereinbarung ergäbe.

Entscheidungen
2