RS0011529 – OGH Rechtssatz
RS0011529 – OGH Rechtssatz
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Ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht hat rein obligatorischen Charakter. Es gibt keinen gutgläubigen Erwerb dieses Rechtes an Sachen eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten: Bei gutgläubigen Erwerb eines vertraglichen Zurückbehaltungsrechtes an der Sache eines Dritten würde diese einer Person vorenthalten, die - in aller Regel - nicht zur Erfüllung der durch das Retentionsrecht gesicherten Ansprüche verpflichtet ist.