JudikaturJustizRS0011529

RS0011529 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2014

Ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht hat rein obligatorischen Charakter. Es gibt keinen gutgläubigen Erwerb dieses Rechtes an Sachen eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten: Bei gutgläubigen Erwerb eines vertraglichen Zurückbehaltungsrechtes an der Sache eines Dritten würde diese einer Person vorenthalten, die - in aller Regel - nicht zur Erfüllung der durch das Retentionsrecht gesicherten Ansprüche verpflichtet ist.