RS0011467 – OGH Rechtssatz
RS0011467 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine Hypothek kann, solange das Afterpfandrecht bücherlich aushaftet, nur mit Zustimmung des Afterhypothekars oder mit Vorbehalt seiner Rechte oder auf Grund gerichtlicher Hinterlegung der Schuldsumme gelöscht werden; auf die Tilgung der Schuld allein kommt es nicht an.