JudikaturJustizRS0011467

RS0011467 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juni 2008

Eine Hypothek kann, solange das Afterpfandrecht bücherlich aushaftet, nur mit Zustimmung des Afterhypothekars oder mit Vorbehalt seiner Rechte oder auf Grund gerichtlicher Hinterlegung der Schuldsumme gelöscht werden; auf die Tilgung der Schuld allein kommt es nicht an.

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