Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 4.049,28 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Barauslagen von S 900,-- und die Umsatzsteuer von S 233,28) und dem Nebenintervenienten die mit S 4.049,28 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens …
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 366 KG M***** mit dem Haus S*****. Der Beklagte und seine ursprünglich ebenfalls beklagte geschiedene Gattin Edith V*****, nunmehr S*****, hatten in diesem Haus mit Mietvertrag vom 11. 3. 1957 Räumlichkeiten gemietet und betriebe…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nicht gerechtfertigt. Die Feststellungen der Vorinstanzen, auf deren nähere Einzelheiten verwiesen wird, lassen sich wie folgt zusammenfassen: Vor dem öffentlichen Notar Dr. S***** schlossen die Streitteile am 11. 3. 1957 einen Bestandvertrag. Gegenstand des auf unbestimmte Zeit abg…