RS0011437 – OGH Rechtssatz
RS0011437 – OGH Rechtssatz
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Aus § 458 ABGB, der dem Pfandgläubiger ein Recht auf Erhaltung der vertragsmäßigen Sicherheit einrräumt, ist abzuleiten, daß dem Pfandgläubiger auch eine Klage auf Unterlassung der Verschlechterung der Substanz des Pfandobjektes zusteht ( vgl Klang in Klang 2 II S 481 zu § 458 ABGB unter A I b ).