RS0011436 – OGH Rechtssatz
RS0011436 – OGH Rechtssatz
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Der Pfandgläubiger kann schädigende Einwirkungen eines Dritten auf das Pfand mit einer dinglichen Klage abwehren, weil der aus dem § 458 ABGB sich ergebende Unterlassungsanspruch nicht aus dem Schuldverhältnis, sondern dem dinglichen Pfandrecht entspringt, wobei die Klage, soweit Unterlassung und Wiederherstellung begehrt werden, auch gegen jeden Dritten gerichtet werden kann. Dieser Klage setzt aber Verschulden voraus.