JudikaturJustizRS0011434

RS0011434 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2017

Aus dieser Bestimmung ist unter der genannten Voraussetzung ein Anspruch des Pfandgläubigers auf Erhaltung der vertragsmäßigen Sicherheit einerseits und die Pflicht des Pfandgebers zur Unterlassung einer Verschlechterung der Pfandsache durch eigenes willkürliches Verhalten andererseits abzuleiten. Aus der Sachhaftung folgt die Haftung des Pfandgebers für rechtswidrig vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Verschlechterung der Pfandsache. Unter dem Verschulden des Pfandgebers ist jeder Verstoß gegen die Regeln der ordentlichen Wirtschaftsführung - auch durch Unterlassung - zu verstehen.

Entscheidungen
14