RS0011426 – OGH Rechtssatz
RS0011426 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Keine bloß anteilsmäßige Haftung des Erstehers eines Liegenschaftsanteiles einer mit einer Totalhypothek belasteten Liegenschaft im allgemeinen; siehe hiezu § 15 Abs 8 WWG.