JudikaturJustizRS0011399

RS0011399 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. April 2020

Ein wegen einer Ehrverletzung oder wegen einer kreditschädigenden Äußerung zustehender Unterlassungsanspruch kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden, ohne dass es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung bedarf.

Entscheidungen
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