JudikaturJustizRS0011377

RS0011377 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juni 2007

Nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall kann das Verfügungsgeschäft angefochten werden, wenn der Anfechtungsgegner in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners eine Sicherstellung oder Befriedigung innerhalb der kritischen Frist des Abs 4 erlangt hat. Maßgebend ist der Erwerbszeitpunkt; bei Bestellung eines Faustpfandes ist die Sicherheit erst dann erworben, wenn die Sache in der für die Pfandbestellung erforderlichen Form (modus) übergeben wurde.

Entscheidungen
7