JudikaturJustizRS0011345

RS0011345 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2019

Gutgläubig ist ein Erwerber nur dann, wenn er ohne jedes Verschulden, also auch nicht fahrlässig handelt. Guter Glaube kann daher nur angenommen werden, wenn keine Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchsstandes erweckten.

Entscheidungen
4